Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z. B. Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.
Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrags zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar.