Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z. B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) werden steuerlich begünstigt. Bis 2012 wurde für diese Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro gewährt. Seit 2013 bleibt ein Betrag von 2.400 Euro jährlich steuerfrei. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 2.400 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch niemals negativ werden.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer in einem Institut, das die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag. Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).