Die interne Ausbildung erfolgt im Regelfall in einem Vorbereitungsdienst im Anwärterverhältnis. Statusrechtlich handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das allein dem Zweck der Laufbahnausbildung dient und mit Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet. Eine Übernahmeverpflichtung gibt es nicht. Während des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gezahlt.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist regelmäßig eine Altersgrenze vorgesehen. Solche Regelungen sollen dem Lebenszeitprinzip Rechnung tragen. Letztlich steht dahinter die Sorge, dass Verbeamtungen in fortgeschrittenem Lebensalter zu einem Ungleichgewicht zwischen der geleisteten Arbeit und den Versorgungsansprüchen führen. Zeiten einer Kinderbetreuung können angerechnet werden. Für Schwerbehinderte bestehen z. T. höhere Altersgrenzen. Weitere Abweichungen können u. a. von den Personalausschüssen zugelassen werden.
Neben dem Vorbereitungsdienst haben sich alternative Ausbildungsmodelle etabliert. So wird z. B. die Ausbildung für den gehobenen Dienst in Sachsen für einige Laufbahnen im Anwärterverhältnis, für andere in einem Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus absolviert. Statt Anwärterbezügen wird dort ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Ausbildungsentgelt gewährt.