Aufgrund der Tatsache, dass viele heutige Beamtinnen und Beamte in den neuen Bundesländern vor der Verbeamtung Rentenanwartschaften begründet haben und nur noch einen Teil ihrer Lebensarbeitszeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellen können, kommt bei diesem Personenkreis häufig mit Eintritt in den Ruhestand die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zum Tragen – siehe hierzu unter <link internal-link>Mindestversorgung.
Mit Erreichen der für die gesetzliche Rente geltenden Altersgrenzen treffen daher noch häufig Renten aus vorangegangener Arbeitnehmertätigkeit mit der Mindestversorgung zusammen (sog. Mischbiografien) und fallen daher grundsätzlich unter die Anrechnungsregelung des § 55 BeamtVG – siehe <link internal-link>Anrechnungs- und Ruhensregelungen. Nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV und § 14 Abs. 5 BeamtVG wird die Rente auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung angerechnet. Dabei darf die Summe aus Versorgung und Rente das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch unterschreiten. Weitere Sonderregelungen gibt es zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze und einer Rentengewährung erst ab dem 65. Lebensjahr. Hier kann eine vorübergehende Erhöhung ausschließlich des erdienten Anteils der Mindestversorgung durchgeführt werden (§ 14 a BeamtVG). Ein noch weitergehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur vorübergehenden Erhöhung auch des nicht erdienten Ruhegehalts beim Bezug von Mindestversorgung ist durch gesetzliche Konkretisierung und Neuregelung beim Bund und den betreffenden Ländern mittlerweile obsolet geworden.