Aufgrund der besonderen beruflichen Beanspruchung und Anforderungen gab und gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (bisher 60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (bisher 60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) im Einzelnen länderabhängig ausgestaltet besondere Altersgrenzen. Eine etwaige Anhebung dieser besonderen Altersgrenzen auf das (zumeist) 62. Lebensjahr wird überwiegend, aber nicht durchgängig parallel zu den Regelungen der Erhöhung der Regelaltersgrenze durchgeführt. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können abweichende Altersgrenzen vorgesehen sein, so z. B. – abhängig vom genauen Datum der Vollendung des 65. (künftig ggf. 67.) Lebensjahres – mit oder nach Beendigung oder vor Beendigung des Schuljahres entsprechend dem jeweiligen Landesrecht. Professoren und Professorinnen (alten Rechts) treten dagegen regelmäßig nicht in den Ruhestand, sondern werden bei Erreichen der Altersgrenze emeritiert (entpflichtet).
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen (siehe <link internal-link>Versorgungsabschlag) auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – die sog. Antragsaltersgrenze – vollendet haben; in Thüringen und Hessen gilt dabei mittlerweile das 62. Lebensjahr, in Niedersachsen ist der Antragsruhestand sogar ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch mit der Konsequenz entsprechend höherer Versorgungsabschläge.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig schrittweise ansteigend auf das 62. Lebensjahr) auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen; auch hier werden jedoch grundsätzlich Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist stets, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags – selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren – bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestätigt.