Das Beamtenrecht kennt den Begriff des „Amtes“, der drei unterschiedliche Bedeutungen haben kann.
Statusrechtlich
Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung, z. B. Inspektor. Dies entspricht dem Dienstgrad bzw. der Amtsbezeichnung. Diese Ämter sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.
Abstrakt-funktional
Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird der Beamtin oder dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z. B. Inspektor beim Finanzamt). Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt-funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn allerdings nicht.
Konkret-funktional
Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, sodass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.