Die Regelung für Bundesbeamtinnen und -beamte, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Erst mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 wurde die Altersteilzeit wieder ermöglicht, allerdings in deutlich modifizierter Form gegenüber der früheren Fassung der Altersteilzeitregelungen. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und bewilligt werden kann. Allerdings wurden dieser Rechtsvorschrift die Abs. 3 bis 5 neu hinzugefügt:
§ 93 Bundesbeamtengesetz: Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
1. b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
1. c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Abs. 1 bewilligt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt,
4. sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5. dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Abs. 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Inneren regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und die Verteilung der Quote nach Abs. 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit
Bundesbeamtinnen und -beamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie
Altersteilzeit muss bis einschließlich 31. Dezember 2016 bewilligt und angetreten werden.
Formen der Altersteilzeit
Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander.
Für die Ermittlung der Quote ist die jeweilige oberste Dienstbehörde verantwortlich. Sie kann die Quote als Ressortquote für sich und ihren Geschäftsbereich oder als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle einzeln oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam festlegen. Bewilligungen erfolgen von den hierfür zuständigen Dienststellen im Rahmen der vorgegebenen Quotierung. Ist die Quote erschöpft, sind keine Bewilligungen mehr möglich. In diesem Fall ist über die Anträge in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Hilfsweise ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge zugrunde zu legen. Andere Kriterien wie Laufbahngruppe oder Schwerbehinderung bleiben unberücksichtigt.
Die neue Altersteilzeit kann voraussichtlich nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Nur die jeweils zuständige Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail gestellt werden.
Rechtsgrundlage der Neuregelung der Altersteilzeit
Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeit sind § 93 Abs. 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG), der durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert wurde, und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2). Diese Regelungen vollziehen die Regelungen zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nach.
Verteilung der Arbeitszeit
Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
Dauer der Altersteilzeit
Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die (schrittweise) angehobenen Altersgrenzen zugrunde zu legen.
Beispiel:
Der Beamte war in den letzten zwei Jahren erst 18 Monate mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ist 50 Prozent. Die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren ist die Hälfte von 62,5 Prozent, das sind 31,25 Prozent und damit die Obergrenze für die Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z. B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.