Private Krankenversicherer müssen 90 Prozent der über den gesetzlichen Rechnungszins hinausgehenden Zinserträge der Altersrückstellung zuführen. Außerdem muss bei Neuabschluss seit dem 1. Januar 2000 ein Zuschlag von zehn Prozent auf alle Vertragsbestandteile bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zum Aufbau der Altersrückstellung erhoben werden.