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Altersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

 

Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet (wird ab 2012 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (nach §§ 36, 236 SGB VI)

 

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

 

Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (nach §§ 38, 236b SGB VI)

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

 

Altersrente für Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben (wird schrittweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben), als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (schrittweise Erhöhung der vorzeitigen Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr) (nach §§ 37, 236a SGB V)

 

Altersrente für Frauen

 

Altersrente für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (wird für Geburtsjahrgänge nach 1939 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben; vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich) (nach § 237a SGB V)

 

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

 

Versicherte, die vor 1952 geboren, das 60. Lebensjahr vollendet, 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind (mit zusätzlichen Voraussetzungen) oder Altersteilzeit aufgrund des Altersteilzeitgesetzes von mindestens 24 Monaten ausgeübt und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben (schrittweise Anhebung für die Geburtsjahrgänge ab 1936 auf 65 Jahre, vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab dem 60. Lebensjahr, schrittweise Anhebung auf das 63. Lebensjahr) (nach § 237 SGB V)

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