Altersgrenze (Zurruhesetzung Bundesbeamte)
Für Beamtinnen und Beamte gelten beim Ruhestandseintritt besondere Altersgrenzen. Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder die Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte geschieht dies
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr);
- nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze für Bundesbeamtinnen und -beamte des Polizeivollzugsdienstes oder des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr);
- auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent;
- bei vorliegender Schwerbehinderung auf Antrag nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr) mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent;
- wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent oder
- in Fällen des einstweiligen Ruhestandes.