Der Anspruch auf Versorgungsbezüge kann gemäß § 51 BeamtVG nur in dem Umfang abgetreten oder verpfändet werden, in dem er der Pfändung nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO unterliegt. Dies bedeutet, dass die darin enthaltenen Pfändungsfreigrenzen und -beschränkungen beachtet werden müssen, damit ein Eingriff in das Existenzminimum durch zivilrechtlich begründete Ansprüche ausgeschlossen werden kann.
Vollständig von Abtretung und Verpfändung ausgenommen sind nach § 51 Abs. 3 BeamtVG Ansprüche auf: